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Kosten für langfristige Physiotherapie

Wer kommt für die Kosten atemtherapeutischer Krankengymnastik auf und vor allem wie lange? Wir haben für Sie nachgefragt.

 

Körperliche Bewegung ist für Lungenkranke besonders wichtig, und eine gezielte Physiotherapie kann den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen. Eine gute Sache – sofern klar ist, ob und wie lange die Kosten dafür übernommen werden. Was nur Wenige wissen: Auch langfristige Therapiemaßnahmen können erstattet werden.

Die Richtwerte der gesetzlichen Krankenkassen sehen meist eine zeitliche Begrenzung für die Kostenerstattung vor - bei Rehabilitationssport zum Beispiel 36 Monate. Atemtherapeutische Krankengymnastik wird laut Heilmittelkatalog des „Gemeinsamen Bundesausschusses“ (G-BA), der das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kassen regelt, sogar auf 18 Einheiten beschränkt. Der Grund dafür ist, dass die erlernten Übungen „Hilfe zur Selbsthilfe“ sein sollen. Doch gilt das wirklich immer? Und wie ist das bei den privaten Krankenkassen?

Der „Verband der Privaten Krankenversicherung“ (PKV) gab auf Anfrage des Lungeninformationsdienstes an, bei physiotherapeutischen Maßnahmen prinzipiell nicht zeitlich gebunden zu sein. Insofern können Kosten auch länger übernommen werden – es sei denn, im Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse wurde etwas anderes vereinbart.

Bei den gesetzlichen Kassen gibt es zwar die oben genannten Richtwerte, die „Heilmittel-Richtlinie“ enthält aber auch einen Paragraphen zu „Verordnungen außerhalb des Regelfalls“. Dieser erlaubt auch die Übernahme einer längerfristigen Therapie, wie der G-BA erklärte. Voraussetzung dafür ist sowohl bei privaten als auch gesetzlichen Kassen allerdings, dass eine ärztliche Begründung vorliegt. Deshalb gilt: Wer eine langfristige Bewegungstherapie braucht, hat eine gute Chance auf Kostenerstattung – auch über die geltenden Richtwerte hinaus.

Quellen:
Gemeinsamer Bundesausschuss
http://www.g-ba.de/ (Letzter Abruf: 20.02.2012)

Gemeinsamer Bundesausschuss: Heilmittel-Richtlinie:
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/#12/ (Letzter Abruf: 20.02.2012)

Gemeinsamer Bundesausschuss:
Auskunft vom 18.01.2012

GKV-Spitzenverband: 29. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995:
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Anlage_02-8__29._%C3%84nderungsvereinbarung_01.06.2011_16782.pdf (Letzter Abruf: 20.02.2012)

Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV):
Auskunft vom 17.01.2012