Vier Wirkstoffe können künftig unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb ihrer ursprünglichen Anwendungsgebiete („Off-Label“) gegen Long-COVID zur Behandlung eingesetzt werden:
- Ivabradin
- Metformin
- Agomelatin
- Vortioxetin
Herzmedikament bei POTS
Das Herzmedikament Ivabradin kann gegen das sogenannte Posturale Tachykardie-Syndrom (POTS) bei Long-COVID eingesetzt werden. Bei einem POTS schlägt das Herz in einer aufrechten Körperposition deutlich schneller als normal. Der Blutdruck bleibt dabei jedoch weitgehend unverändert. POTS-Symptome sind zum Beispiel
- Schwindel,
- Benommenheit,
- Herzrasen,
- Zittern oder
- ein Schwächegefühl.
Voraussetzung für den Einsatz von Ivabradin bei Long-COVID ist, dass Betroffene Betablocker nicht vertragen oder diese nicht für sie geeignet sind.
Diabetes-Medikament zur Vorbeugung von Long-COVID
Der Wirkstoff Metformin ist zur Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen. Künftig darf er zur Vorbeugung von Long-COVID innerhalb von drei Tagen nach dem Feststellen einer SARS-CoV-2-Infektion bei Personen ab 16 Jahren eingesetzt werden, die
- seit weniger als sieben Tagen COVID-19-Symptome aufweisen und
- die übergewichtig sind (Body Mass Index BMI > 25 kg/m2).
Übergewicht gilt als Risikofaktor für Long-COVID.
Wirkstoffe gegen Depressionen bei Fatigue und kognitiven Störungen
Agomelatin ist ein Wirkstoff zur Behandlung schwerer Depressionen bei Erwachsenen. Im Off-Label-Gebrauch ist eine Anwendung bei Menschen mit einem schweren Erschöpfungssyndrom (Fatigue) bei Menschen mit ME / CFS (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue Syndrom) nach einer Infektion und bei Long-COVID möglich.
Ein weiterer Wirkstoff gegen schwere Depressionen ist Vortioxetin. Er kann zukünftig Menschen mit Long-COVID und Beeinträchtigungen der Gehirnleistung helfen – zum Beispiel bei Problemen mit dem Gedächtnis oder Konzentrationsstörungen. Auch depressive Symptome im Zusammenhang mit Long-COVID können damit behandelt werden.
Verordnungsfähig nach Prüfung durch Gesundheitsministerium
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Off-Label-Gebrauch beschlossen und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse werden die Medikamente Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und werden von den Krankenversicherungen erstattet.
Ob die Beschlüsse bereits gültig sind, können Sie hier nachsehen: Anlage VI: Off-Label-Use | Beschlüsse
Quelle
Gemeinsamer Bundesausschuss: Long/Post-COVID: Vier Wirkstoffe werden im Off-Label-Use verordnungsfähig. Pressemitteilung vom 02.04.2026